KOSTENBEITRAG
Von allen PatientInnen, die eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse in Anspruch nehmen, ist ab 1.1.2012 ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 8,98 pro Pflegetag zu leisten (darin enthalten € 1,45 für den Stmk. Gesundheitsfonds und € 0,73 für den Patientenentschädigungsfonds).
Der Beitrag ist pro Patient für maximal 28 Kalendertage pro Kalenderjahr zu entrichten; erfolgt die Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden, so ist dieser Kostenbeitrag nur einmal zu entrichten.
Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags sind (gem. § 35 a KALG):
1. Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird (die Entrichtung einer Sondergebühr gilt nicht als Kostenbeitrag und bewirkt keine Gebührenbefreiung);
2. Personen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft bzw. im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Zwecke einer Organspende stationär in Anstaltspflege sind;
4. Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist:
1.) Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind;
a.) Ohne Antrag:
- PensionistInnen im Bezug der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage
- bei einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit
- Zivildiener und deren Angehörige
- AsylwerberInnen in Bundesbetreuung
- BezieherInnen einer Mindestsicherung (ab 1.9.2010)
b.) Auf Antrag:
Personen, deren monatliches Nettoeinkommen* € 814,82 für Alleinstehende oder € 1.221,68 für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften nicht übersteigt;
Personen, denen infolge von Leiden und Gebrechen besondere Aufwendungen entstehen und deren monatliches Nettoeinkommen* € 937,04 für Alleinstehende oder € 1.404,93 für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften nicht übersteigt.
*Zu beachten:
Die angeführten Richtsätze erhöhen sich um € 125,72 für jedes mitversicherte Kind. Für das Nettoeinkommen ist auch das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/eingetragene/r PartnerIn oder Lebensgefährten zu 100 % mit zu berücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist nur zu 12,5 % anzurechnen.
2.) Personen, die nicht rezeptgebührenbefreit sind, deren monatliches Nettoeinkommen aber unter dem Richtsatz der Ausgleichszulage (€ 814,82 für Alleinstehende, € 1.221,68 für Ehepaare/oder eingetragene Partner, € 125,72 als Richtsatzerhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 299,70 nicht erreicht) liegt, das sind Ausgleichszulagenbezieher, Sozialhilfeempfänger, Lehrlinge u.a.
Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt den PatientInnen (Einkommensbzw. Pensionsbestätigung und Bestätigung der Gemeinde über das Familieneinkommen und Vermögen)! Die Berechnung für eine eventuelle Befreiung erfolgt gem. Pkt. 4.1.b.)






