KOSTENBEITRAG
Von allen PatientInnen, die eine stationäre Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse in Anspruch nehmen, ist ab 1.1.2013 ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 9,18 pro Pflegetag zu leisten (darin enthalten 1,45 für den Stmk. Gesundheitsfonds und € 0,73 für den Patientenentschädigungs-fonds).
Der Beitrag ist pro Patient für maximal 28 Kalendertage pro Kalenderjahr zu entrichten; erfolgt die Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden, so ist dieser Kostenbeitrag nur einmal zu entrichten.
Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags sind (gem. § 74 StKAG):
1. Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird (die Entrichtung einer Sondergebühr gilt nicht als Kostenbeitrag und bewirkt keine Gebührenbefreiung);
2. Personen, die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft bzw. im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Zwecke einer Organspende stationär in Anstaltspflege sind;
4. Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist:
1.) Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind;
a.) Ohne Antrag:
- PensionistInnen im Bezug der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage
- bei einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit
- Zivildiener und deren Angehörige
- AsylwerberInnen in Bundesbetreuung
- BezieherInnen einer Mindestsicherung
b.) Auf Antrag:
Personen, deren monatliches Nettoeinkommen* € 837,63 für Alleinstehende oder € 1.255,89 für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften nicht übersteigt;
Personen, denen infolge von Leiden und Gebrechen besondere Aufwendungen entstehen und deren monatliches Nettoeinkommen* € 963,27 für Alleinstehende oder € 1.444,27 für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften nicht übersteigt.
*Zu beachten:
Die angeführten Richtsätze erhöhen sich um € 129,24 für jedes mitversicherte Kind. Für das Nettoeinkommen ist auch das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/eingetragene/r PartnerIn oder Lebensgefährten zu 100 % mit zu berücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist nur zu 12,5 % anzurechnen.
2.) Personen, die nicht rezeptgebührenbefreit sind, deren monatliches Nettoeinkommen aber unter dem Richtsatz der Ausgleichszulage (€ 837,63 für Alleinstehende, € 1.255,89 für Ehepaare/oder eingetragene Partner, € 129,24 als Richtsatzerhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 308,09 nicht erreicht) liegt, das sind Ausgleichszulagenbezieher, Sozialhilfeempfänger, Lehrlinge u.a.
Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt den PatientInnen (Einkommens- bzw. Pensionsbestätigung und Bestätigung der Gemeinde über das Familieneinkommen und Vermögen)! Die Berechnung für eine eventuelle Befreiung erfolgt gem. Pkt. 4.1.b.)






