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Das Dienstrecht der KAGes
Pressekonferenz „Ist das Dienstrecht der KAGes europarechtskonform?“ der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
Europarecht als Maßstab des KAGes-Dienstrechts!
Aus der schier unüberschaubaren Fülle der den Personalbereich betreffenden KA-Ges-Regelungen wurde im Rahmen der – von Frau Mag.Dr. Elke Standeker verfass-ten - Dissertation mit dem Titel „Das Dienstrecht der Steiermärkischen Krankenan-stalten“ die dienstrechtlich bedeutendsten auf ihre Übereinstimmung mit den rechts-verbindlichen Gemeinschaftsrechtsnormen überprüft. Die dabei erzielten Ergebnisse stellen der KAGes ein ausgezeichnetes Zeugnis aus, sie zeigen jedoch gleichzeitig auf, dass Österreichs Spitalswesen nach wie vor mit dienstrechtlichen Anpassungs-problemen konfrontiert ist.
Untersuchung stellt KAGes ausgezeichnetes Zeugnis aus
Bezüglich zahlreicher von der KAGes einer gesonderten Regelung zugeführten Bereiche – wie etwa jener der Mitarbeitereinführung, der Mitarbeiterbeurteilung, des innerbetrieblichen Vorschlagswesens, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, des Lehrlingswesens und der Beendigung des Dienstverhältnisses - bestehen keinerlei gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, welche einer Umsetzung auf nationaler Ebene bedürfen.
Andererseits bestehen eine Vielzahl von Regelungen der KAGes, bei denen ge-meinschaftsrechtliche Vorgaben vollumfänglich erfüllt werden. So etwa die Regelungen über die Personalplanung, Personalrekrutierung und Personalauswahl, über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Sozialleistungen der KAGes.
Partiell werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die auf KAGes-Ebene bestehenden Regelungen sogar über das geforderte Mindestmaß hinaus übererfüllt. So etwa die Regelungen über den Erholungsurlaub, die Pflegefreistel-lung, den Mutterschaftsurlaub, den Elternurlaub.
Hinsichtlich einzelner Regelungsteilbereiche – wie etwa Teilen der Mutterschutzrege-lungen, der Regelungen über den technischen Arbeitnehmerschutz und der Rege-lungen über die Funktionsbeschreibung - bestehen auf KAGes-Ebene keine spe-ziellen Bestimmungen, welche die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer ge-sonderten Regelung auf Unternehmensebene zuführen würden. Diesem Umstand sind aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch insofern keinerlei Bedenken entge-genzubringen, als das Gemeinschaftsrecht lediglich den nationalen Gesetzgeber zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorgaben verpflichtet. In jenen Bereichen, in denen die KAGes gemeinschaftsrechtliche Vorgaben keiner gesonderten Regelung auf Unternehmensebene zugeführt haben, ist der österreichische Gesetzgeber seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Form von Gesetzen und Verordnungen vollumfänglich nachgekommen.
Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist sohin auch in die-sen Bereichen jedenfalls in vollem Umfang gewährleistet. Lediglich der Vollstän-digkeit halber wäre es wünschenswert, wenn auch die diesbezüglichen Bereiche in gesonderten Regelungen auf KAGes-Ebene ihren Niederschlag finden würden, ohne dass dies zwingend erforderlich wäre.
Andererseits bestehen eine Vielzahl von Regelungen der KAGes, bei denen ge-meinschaftsrechtliche Vorgaben vollumfänglich erfüllt werden. So etwa die Regelungen über die Personalplanung, Personalrekrutierung und Personalauswahl, über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Sozialleistungen der KAGes.
Partiell werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die auf KAGes-Ebene bestehenden Regelungen sogar über das geforderte Mindestmaß hinaus übererfüllt. So etwa die Regelungen über den Erholungsurlaub, die Pflegefreistel-lung, den Mutterschaftsurlaub, den Elternurlaub.
Hinsichtlich einzelner Regelungsteilbereiche – wie etwa Teilen der Mutterschutzrege-lungen, der Regelungen über den technischen Arbeitnehmerschutz und der Rege-lungen über die Funktionsbeschreibung - bestehen auf KAGes-Ebene keine spe-ziellen Bestimmungen, welche die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einer ge-sonderten Regelung auf Unternehmensebene zuführen würden. Diesem Umstand sind aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jedoch insofern keinerlei Bedenken entge-genzubringen, als das Gemeinschaftsrecht lediglich den nationalen Gesetzgeber zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorgaben verpflichtet. In jenen Bereichen, in denen die KAGes gemeinschaftsrechtliche Vorgaben keiner gesonderten Regelung auf Unternehmensebene zugeführt haben, ist der österreichische Gesetzgeber seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Form von Gesetzen und Verordnungen vollumfänglich nachgekommen.
Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist sohin auch in die-sen Bereichen jedenfalls in vollem Umfang gewährleistet. Lediglich der Vollstän-digkeit halber wäre es wünschenswert, wenn auch die diesbezüglichen Bereiche in gesonderten Regelungen auf KAGes-Ebene ihren Niederschlag finden würden, ohne dass dies zwingend erforderlich wäre.
Österreichs Regelung über den „Verlängerten Dienst“ ist europarechtswidrig!
Die KAGes-Regelungen über die Arbeitszeit geben vollumfänglich den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) wieder. Allerdings widerspricht die gesetzliche Bestimmung des § 4 KA-AZG über den sogenannten „Verlängerten Dienst“ den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeit-Richtlinie in Verbindung mit der Arbeitszeitänderungs-Richtlinie.
Dies insofern als die Bestimmung des KA-AZG über den „Verlängerten Dienst“ eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht. Das KA-AZG sieht lediglich eine Vereinbarung mit den Vertretern der betroffenen Dienstnehmergruppen vor. Eine derartige Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bindet das Europarecht jedoch ausdrücklich an das Erfordernis der Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Arbeitnehmers. Dieses Zustimmungserfordernis und darüber hinaus auch die Sicherstellung dafür, dass keinem Arbeitnehmer aus der Weigerung zur Leistung verlängerter Dienste Nachteile entstehen dürfen, müssten im KA-AZG jedenfalls verankert werden.
Auf Grund der Regelung des § 4 KA-AZG sieht sich daher das gesamte Spitalswesen Österreichs mit massiven Anpassungsproblemen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeit-Richtlinie in Verbindung mit der Arbeitszeitänderungs-Richtlinie konfrontiert, welche nicht zuletzt mit erhöhtem Personalbedarf und dadurch mit einem Anstieg der Personalkosten verbunden sind.
Auf KAGes-Ebene wurde diesem bundesgesetzlichen Missstand jedoch unverzüglich dadurch Abhilfe geschaffen, dass jeder einzelne Arbeitnehmer seine ausdrückliche Zustimmung zur Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch persönliche Unterzeichnung des monatlich erstellten Dienstplanes erteilt und darüber hinaus durch KAGes-interne Mechanismen sichergestellt ist, dass keinem Arbeitnehmer aus der Weigerung zur Leistung verlängerter Dienste Nachteile entstehen.
Die Arbeitszeitregelungen der KAGes zeichnen sich somit im Gegensatz zu den Bestimmungen des KA-AZG im Ergebnis durch de-facto-Gemeinschaftsrechts-konformität aus.
Dies insofern als die Bestimmung des KA-AZG über den „Verlängerten Dienst“ eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht. Das KA-AZG sieht lediglich eine Vereinbarung mit den Vertretern der betroffenen Dienstnehmergruppen vor. Eine derartige Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bindet das Europarecht jedoch ausdrücklich an das Erfordernis der Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Arbeitnehmers. Dieses Zustimmungserfordernis und darüber hinaus auch die Sicherstellung dafür, dass keinem Arbeitnehmer aus der Weigerung zur Leistung verlängerter Dienste Nachteile entstehen dürfen, müssten im KA-AZG jedenfalls verankert werden.
Auf Grund der Regelung des § 4 KA-AZG sieht sich daher das gesamte Spitalswesen Österreichs mit massiven Anpassungsproblemen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeit-Richtlinie in Verbindung mit der Arbeitszeitänderungs-Richtlinie konfrontiert, welche nicht zuletzt mit erhöhtem Personalbedarf und dadurch mit einem Anstieg der Personalkosten verbunden sind.
Auf KAGes-Ebene wurde diesem bundesgesetzlichen Missstand jedoch unverzüglich dadurch Abhilfe geschaffen, dass jeder einzelne Arbeitnehmer seine ausdrückliche Zustimmung zur Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch persönliche Unterzeichnung des monatlich erstellten Dienstplanes erteilt und darüber hinaus durch KAGes-interne Mechanismen sichergestellt ist, dass keinem Arbeitnehmer aus der Weigerung zur Leistung verlängerter Dienste Nachteile entstehen.
Die Arbeitszeitregelungen der KAGes zeichnen sich somit im Gegensatz zu den Bestimmungen des KA-AZG im Ergebnis durch de-facto-Gemeinschaftsrechts-konformität aus.
Zahlen & Fakten
Gesamtzahl der Beschäftigten in der KAGes (nach Köpfen):
Durchschnitt im Jahr 2002:....................................................................................16.181
Stand 31.12.2002:.................................................................................................16.309
KAGes-Bedienstete (privatrechtliche Arbeitnehmer):
Durchschnitt im Jahr 2002:.....................................................................
Stand 31.12.2002:......................................................................................................357
Landesbedienstete (vom Land Steiermark der KAGes zugewiesen):
Durchschnitt im Jahr 2002:.......................................................................
Stand 31.12.2002:.................................................................................................15.952
Durchschnitt im Jahr 2002:....................................................................................16.181
Stand 31.12.2002:.................................................................................................16.309
KAGes-Bedienstete (privatrechtliche Arbeitnehmer):
Durchschnitt im Jahr 2002:.....................................................................
Stand 31.12.2002:......................................................................................................357
Landesbedienstete (vom Land Steiermark der KAGes zugewiesen):
Durchschnitt im Jahr 2002:.......................................................................
Stand 31.12.2002:.................................................................................................15.952