Patientenrechte

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Jeder Spitalsaufenthalt beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis. Wir, die steirischen Landeskrankenhäuser, bemühen uns um eine bestmögliche und umfassende Betreuung.  

Als Patient eines Landeskrankenhauses haben Sie eine Vielzahl von PatientInnenrechten, die im Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (StKAG, §19) und anderen Rechtsgrundlagen festgelegt sind. Der Rechtsträger der Krankenanstalten ist unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, Sorge zu tragen, dass diese Rechte in der Krankenanstalt beachtet werden und dass den PatientInnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

Wir begnügen uns aber nicht mit den gesetzlichen Mindestanforderungen, sondern sind um eine ständige Fortentwicklung zugunsten des Patienten bemüht.

Ihre Rechte und Pflichten

© KAGes / Foto Fischer

Es besteht Ihnen gegenüber die Verpflichtung, Sie über Behandlungsmöglichkeiten und typische Risiken aufzuklären.

  • Selbstverständlich können Sie jederzeit eine Vertrauensperson Ihrer Wahl hinzuziehen bzw. zu Rate ziehen.

  • Wir dürfen Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich nur nach Ihrer vorherigen Zustimmung vornehmen.

  • Sofern Sie jünger als 18 Jahre sind, hat der behandelnde Arzt zu überprüfen, ob Sie selbst in die vorgesehene Behandlung einwilligen können, oder ob es der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters bedarf. Gleiches gilt, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit aus anderen Gründen als der Minderjährigkeit (geistige Behinderung, psychische Erkrankung, etc.) beeinträchtigt ist.

  • Fehlt für die Zustimmung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist - sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt - die Zustimmung eines dazu berechtigten Vertreters erforderlich.

  • Wenn ein Aufschub der Behandlung
    o Ihr Leben gefährden würde oder
    o mit der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung verbunden wäre,
    kann der Arzt/die Ärztin von der Einholung Ihrer Zustimmung absehen. In diesen Fällen hat der behandelnde Arzt/ die behandelnde Ärztin Entscheidungen zu Ihrem Wohl und in Ihrem Interesse zu treffen.

  • Sollten Sie es wünschen, können Sie auch gegen den ärztlichen Rat die Krankenanstalt vorzeitig verlassen. In diesem Fall müssen Sie vorher über alle nachteiligen gesundheitlichen Folgen informiert werden und dies schriftlich bestätigen (Entlassung gegen Revers).

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  • Für die ärztliche Behandlung und Pflege ist ausschließlich Ihr Gesundheitszustand maßgeblich. Sie werden stationär so lange ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt, wie dies aus medizinischer Sicht notwendig ist.
  • Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
  • NotfallpatientInnen müssen somit jederzeit aufgenommen werden. Sollte kein Bett in der entsprechenden Klasse verfügbar sein, werden Sie selbstverständlich ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in der Sonderklasse untergebracht, bis der Platzmangel behoben ist.
  • Mutter (Begleitperson) und Säugling sind gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzunehmen. Ansonsten können Begleitpersonen nur dann aufgenommen werden, wenn die Anstaltseinrichtungen dies zulassen.
  • Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft vorgenommen werden.
  • Ihre Entlassung erfolgt, wenn auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung die Anstaltspflege nicht mehr notwendig ist.
  • Vor jeder Entlassung erfolgt die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes.
  • Über Ihr Verlangen ist Ihnen über die Dauer der Anstaltsbehandlung eine Bestätigung auszustellen.
  • Sie haben ein Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes.
  • Kann ein/e Patient/in sich nicht selbst überlassen werden und ist seine/ihre Übernahme durch Angehörige oder ihr nahe stehende Personen nicht sichergestellt, ist der nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
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  • Sie haben ein Recht auf rücksichtsvolle und umsichtige Behandlung.
  • Sie haben ein Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen.
  • Die Krankenanstalten verpflichten sich, Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern möglichst kindergerecht auszustatten.
  • Sie haben ein Recht darauf, dass ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen. Im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes können Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
  • Auf Wunsch erhalten Sie Unterstützung von psychologisch geschulten Mitarbeitern.
  • Auf Wunsch können Sie eine seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen.
  • Die Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass ein würdevolles Sterben ermöglicht wird.
  • Den Vertrauenspersonen ist eine Kontaktpflege mit Sterbenden zu ermöglichen.
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Sie haben das Recht, Ihre Krankengeschichte über die Behandlung und deren Verlauf einzusehen und erhalten auf Wunsch eine kostenlose Erstkopie Ihrer Krankengeschichte.

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  • Alle Personen in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf Ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse, die diesen Personen in Ausübung ihrer Funktion anlässlich Ihrer Behandlung bekannt geworden sind.
  • Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind gesetzlich genau geregelt. Keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn Sie der Weitergabe von Daten bzw. Informationen zugestimmt haben (Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht).
  • Ihre PatientInnendaten sind besonders geschützt und dürfen von der Krankenanstalt nur verwendet, d.h. verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt notwendig ist. Jede Datenverwendung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.
  • Auf Ihr Verlangen ist Ihnen von der Krankenanstalt auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten über Sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden.
  • Sie haben einen Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
  • Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von PatientInnen in anonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.

Hinweis: Für Anfragen über Ihre Anwesenheit gibt es in den Krankenanstalten ein Patientenauskunftsystem (Pförtner-, Religionsliste). Wenn Sie nicht wollen, dass über Ihre Anwesenheit gegenüber Dritten Auskunft erteilt wird, geben Sie dies bitte beim Aufnahmegespräch bekannt.

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Sie haben das Recht auf eine Informationsmöglichkeit über die Ihnen zustehenden Patientenrechte. Die Krankenanstalt ist verpflichtet, Sie oder Ihre Angehörigen zu informieren oder Ihnen eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die Ihnen für Informationen, Beschwerden, aber auch Anregungen zur Verfügung steht.

Wir sind bemüht, Hausbroschüren, Hausordnungen, allgemeine und stationsbezogene Informationen für Sie verfügbar zu halten. Der Inhalt dieser Broschüren reicht von der Vorstellung der Mitarbeiterinnen über das Leistungsangebot bis zu den Zeiten der Visiten, des Essens und den Besuchsregelungen. Fragen Sie im Krankenhaus danach.

Um einen optimalen Gesundungsprozess zu gewährleisten, sind auch Sie angehalten, einige Richtlinien zu erfüllen.

  • Dazu gehören insbesondere das Einhalten der Therapierichtlinien, die Kooperation mit den Ärzten und dem Pflegepersonal während des Heilungsprozesses, die grundsätzliche Nikotin-, Alkohol- und Drogenabstinenz sowie das Anpassen an notwendige organisatorische Erfordernisse, die sich durch den Klinikumsbetrieb ergeben.
  • Darüber hinaus haben Sie die Pflicht, sich gegenüber Mitpatienten und dem Krankenhauspersonal angemessen zu verhalten und auf deren Rechte Rücksicht zu nehmen. Ebenso gelten die allgemeinen Bedingungen der Hausordnung, die gut sichtbar in allen Gängen ausgehangen sind.
  • Bitte beherzigen Sie diese Pflichten, damit Ihre Gesundung und die Ihrer Mitpatienten noch schneller von statten gehen kann.

Ihre Rechte und Pflichten

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Es besteht Ihnen gegenüber die Verpflichtung, Sie über Behandlungsmöglichkeiten und typische Risiken aufzuklären.

  • Selbstverständlich können Sie jederzeit eine Vertrauensperson Ihrer Wahl hinzuziehen bzw. zu Rate ziehen.

  • Wir dürfen Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich nur nach Ihrer vorherigen Zustimmung vornehmen.

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  • Für die ärztliche Behandlung und Pflege ist ausschließlich Ihr Gesundheitszustand maßgeblich. Sie werden stationär so lange ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt, wie dies aus medizinischer Sicht notwendig ist.
  • Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
  • NotfallpatientInnen müssen somit jederzeit aufgenommen werden. Sollte kein Bett in der entsprechenden Klasse verfügbar sein, werden Sie selbstverständlich ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in der Sonderklasse untergebracht, bis der Platzmangel behoben ist.
  • Mutter (Begleitperson) und Säugling sind gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzunehmen. Ansonsten können Begleitpersonen nur dann aufgenommen werden, wenn die Anstaltseinrichtungen dies zulassen.
  • Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft vorgenommen werden.
  • Ihre Entlassung erfolgt, wenn auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung die Anstaltspflege nicht mehr notwendig ist.
  • Vor jeder Entlassung erfolgt die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes.
  • Über Ihr Verlangen ist Ihnen über die Dauer der Anstaltsbehandlung eine Bestätigung auszustellen.
  • Sie haben ein Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes.
  • Kann ein/e Patient/in sich nicht selbst überlassen werden und ist seine/ihre Übernahme durch Angehörige oder ihr nahe stehende Personen nicht sichergestellt, ist der nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
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  • Sie haben ein Recht auf rücksichtsvolle und umsichtige Behandlung.
  • Sie haben ein Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen.
  • Die Krankenanstalten verpflichten sich, Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern möglichst kindergerecht auszustatten.
  • Sie haben ein Recht darauf, dass ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen. Im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes können Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
  • Auf Wunsch erhalten Sie Unterstützung von psychologisch geschulten Mitarbeitern.
  • Auf Wunsch können Sie eine seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen.
  • Die Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass ein würdevolles Sterben ermöglicht wird.
  • Den Vertrauenspersonen ist eine Kontaktpflege mit Sterbenden zu ermöglichen.
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Sie haben das Recht, Ihre Krankengeschichte über die Behandlung und deren Verlauf einzusehen und erhalten auf Wunsch eine kostenlose Erstkopie Ihrer Krankengeschichte.

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  • Alle Personen in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf Ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse, die diesen Personen in Ausübung ihrer Funktion anlässlich Ihrer Behandlung bekannt geworden sind.
  • Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind gesetzlich genau geregelt. Keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn Sie der Weitergabe von Daten bzw. Informationen zugestimmt haben (Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht).
  • Ihre PatientInnendaten sind besonders geschützt und dürfen von der Krankenanstalt nur verwendet, d.h. verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt notwendig ist. Jede Datenverwendung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.
  • Auf Ihr Verlangen ist Ihnen von der Krankenanstalt auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten über Sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden.
  • Sie haben einen Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
  • Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von PatientInnen in anonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.

Hinweis: Für Anfragen über Ihre Anwesenheit gibt es in den Krankenanstalten ein Patientenauskunftsystem (Pförtner-, Religionsliste). Wenn Sie nicht wollen, dass über Ihre Anwesenheit gegenüber Dritten Auskunft erteilt wird, geben Sie dies bitte beim Aufnahmegespräch bekannt.

© KAGes / Foto Fischer

Sie haben das Recht auf eine Informationsmöglichkeit über die Ihnen zustehenden Patientenrechte. Die Krankenanstalt ist verpflichtet, Sie oder Ihre Angehörigen zu informieren oder Ihnen eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die Ihnen für Informationen, Beschwerden, aber auch Anregungen zur Verfügung steht.

Wir sind bemüht, Hausbroschüren, Hausordnungen, allgemeine und stationsbezogene Informationen für Sie verfügbar zu halten. Der Inhalt dieser Broschüren reicht von der Vorstellung der Mitarbeiterinnen über das Leistungsangebot bis zu den Zeiten der Visiten, des Essens und den Besuchsregelungen. Fragen Sie im Krankenhaus danach.

Um einen optimalen Gesundungsprozess zu gewährleisten, sind auch Sie angehalten, einige Richtlinien zu erfüllen.

  • Dazu gehören insbesondere das Einhalten der Therapierichtlinien, die Kooperation mit den Ärzten und dem Pflegepersonal während des Heilungsprozesses, die grundsätzliche Nikotin-, Alkohol- und Drogenabstinenz sowie das Anpassen an notwendige organisatorische Erfordernisse, die sich durch den Klinikumsbetrieb ergeben.
  • Darüber hinaus haben Sie die Pflicht, sich gegenüber Mitpatienten und dem Krankenhauspersonal angemessen zu verhalten und auf deren Rechte Rücksicht zu nehmen. Ebenso gelten die allgemeinen Bedingungen der Hausordnung, die gut sichtbar in allen Gängen ausgehangen sind.
  • Bitte beherzigen Sie diese Pflichten, damit Ihre Gesundung und die Ihrer Mitpatienten noch schneller von statten gehen kann.

Wie können Sie Ihre Rechte geltend machen?

Sollten Sie trotz der Bemühungen des Krankenanstalt mit der Betreuung oder den Organisationsabläufen unzufrieden sein oder das Gefühl haben, dass Ihre Rechte nicht ausreichend gewahrt werden, wenden Sie sich direkt an die ärztliche oder pflegerische Leitung der Station. Gibt es für Sie keine Klärung, können Sie sich an das zuständige Mitglied der Anstaltsleitung wenden, das für Ihre Anliegen zur Verfügung steht.

Im Hinblick auf bestimmte festgelegte Abläufe und Regeln wird es nicht immer möglich sein, Ihre Wünsche und Anliegen jederzeit und sofort zu erfüllen. Wir bitten um Verständnis, dass unsere Mitarbeiter nicht aufschiebbare Aufgaben vorrangig erledigen müssen; sie sind aber um jeden Patienten / jede Patientin besonders bemüht.

Kann Ihr Anliegen nicht vor Ort in der Krankenanstalt gelöst werden, können Sie sich an die KAGes Zentraldirektion wenden:

Direktion für Personal und Recht, Fachabteilung Recht


Sekretariat:
Telefon: +43 (316) 340-5111 oder +43 (316) 340-5115
E-Mail: recht@kages.at


 

Für die Patienten in den steirischen Landeskrankenhäusern hat das Land Steiermark eine PatientInnenvertretung eingerichtet. Die unabhängige und weisungsfreie PatientInnenombudsfrau Dr. Michaela Wlattnig und ihr Team sind Ihnen gerne mit Information und Rat behilflich und vertreten auf Ihren Wunsch Ihre Interessen:

PatientInnen- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877-3350/-3318/-3191 Fax: +43 (316) 877-4823
Homepage: http://www.patientenvertretung.steiermark.at/
E- Mail: ppo@stmk.gv.at